Stellungnahme des Landeselternrats Niedersachsen zum Entwurf zur Änderung des Nds. Schulgegetzes (NSchG)
Der Landeselternrat Niedersachsen (LER) hat sich intensiv mit dem Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie den dazu eingebrachten Änderungsanträgen (Vorlagen 3 und 5) befasst. Wir begrüßen zahlreiche Ansätze zur Weiterentwicklung des Schulsystems, sehen jedoch in zentralen Punkten erheblichen Nachsteuerungsbedarf, insbesondere dort, wo Beteiligungsrechte, Inklusion und Bildungsgerechtigkeit betroffen sind.
Im Folgenden nehmen wir zu ausgewählten Regelungen wie folgt Stellung:
- Anmerkungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung sowie zum geltenden NSchG
§ 14 – Förderschulen
§ 14 stellt aus Sicht des Landeselternrats einen deutlichen Rückschritt für die Inklusion dar.
Die geplante Beschränkung der Förderschulen auf Kinder mit ausschließlichem oder vorrangigem Förderbedarf entspricht nicht der Realität vieler Kinder mit komplexen und mehrfachen Unterstützungsbedarfen.
Dadurch wird die Wahlfreiheit der Eltern erheblich eingeschränkt. Inklusion gelingt nicht durch stärkere Kategorisierung, sondern durch flexible Lernorte, passgenaue Unterstützung und echte Wahlmöglichkeiten. Der Landeselternrat fordert daher eine grundlegende Überarbeitung dieser Regelung.
Wir plädieren ebenfalls dafür, die Förderschulen als sonderpädagogische Förderzentren zu erhalten. Beratung muss dort stattfinden, wo echte Praxiserfahrung mit den Kindern vorhanden ist und wo Familien wie Lehrkräfte eine vertrauensvolle Beziehung pflegen.
§ 38a – Aufgabenkatalog Schulvorstand (Geschwisterkinderregelung)
Der Landeselternrat hält an der Forderung fest, dass die Schulgemeinschaft – konkret der Schulvorstand – über die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern entscheiden können sollte.
Diese Entscheidung betrifft das Schulklima, die Organisation und das soziale Gefüge einer Schule und gehört daher in die Verantwortung des zentralen schulischen Mitwirkungsgremiums und nicht in die alleinige Entscheidungskompetenz der Schulleitung.
§ 38b Satz 5 und Satz 7 – Zusammensetzung Schulvorstand
Die in Satz 5 und 7 vorgesehenen Regelungen für kleine Schulen ermöglichen Abweichungen von der paritätischen Zusammensetzung des Schulvorstands. Dadurch wird die gleichwertige Beteiligung von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern geschwächt.
Besonders problematisch ist, dass keine zeitliche Begrenzung für solche Abweichungen vorgesehen ist. Es besteht die Gefahr der dauerhaften Abschaffung der paritätischen Zusammensetzung des Schulvorstandes.
Mitwirkung im Schulvorstand muss klar paritätisch und verbindlich abgesichert bleiben.
§ 58a – Nachteilsausgleich und Notenschutz
Unsere zentralen Forderungen nach einer gesetzlich verankerten Individualisierung des Nachteilsausgleiches („…erhalten die erforderliche individuelle Anpassung …“) sowie der Berücksichtigung eines Notenschutzes auch für das Arbeits‑ und Sozialverhalten wurden nicht aufgegriffen. Wir erhalten diese weiterhin aufrecht.
Darüber hinaus enthält der Entwurf in Vergleich zu der ursprünglichen Absicht eine gravierende Verschlechterung: Der Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie soll auf die Jahrgänge 1 – 4 begrenzt werden. Diese Beschränkung greift zu kurz und stellt keinen Ausgleich der behinderungsbedingten Einschränkungen sicher, ist fachlich nicht haltbar – insbesondere im Kontext der Auflösung der Förderschule Lernen. Lernbeeinträchtigungen enden nicht mit Klasse 4. Die Beschränkung gefährdet die Bildungsgerechtigkeit und muss dringend entfallen.
In Absatz 2 fordert der LER Punkt 3 zu streichen: Der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen des Zeugnisses davon unberührt bleibt.
§ 61 – Ordnungsmaßnahmen
Der Vorschlag des Landeselternrats, bei Ordnungsmaßnahmen verbindlich Ersatzunterricht oder schulische Betreuung sicherzustellen, wurde nicht aufgenommen.
Ohne eine solche Absicherung besteht die Gefahr, dass Ordnungsmaßnahmen faktisch zu einem Ausschluss vom Bildungsprozess führen.
Darüber hinaus berichten Eltern regelmäßig von informellen Ausschlüssen, bei denen Schulen faktisch erklären, dass Kinder ohne Schulbegleitung keinen Zugang zum Unterricht haben. Dies ist kein Ausnahmefall und führt zu Bildungsausschlüssen ohne klare rechtliche Grundlage. Hier bedarf es dringend einer rechtlichen Klarstellung.
§ 69 – Schulpflicht in besonderen Fällen
Der Landeselternrat begrüßt § 69 ausdrücklich. Die Regelung stellt sicher, dass auch in besonderen Lebenslagen der Zugang zu Bildung erhalten bleibt, wenn ein regulärer Schulbesuch nicht möglich oder zumutbar ist.
Gleichzeitig gilt: Pflichten nach § 71 können nur dort wirksam eingefordert werden, wo Schule realistisch erreichbar ist oder durch geeignete Ersatzangebote abgesichert wird. Schulpflicht und Verantwortung müssen stets mit der Sicherstellung eines Bildungsangebots einhergehen.
§ 71 – Pflichten der Ausbildenden
Der Landeselternrat fordert dem Absatz 2 folgenden Satz 2 hinzuzufügen:
„Hinsichtlich der erforderlichen Zeit und der Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schul-vorstand und in der Schülervertretung und einer Benachteiligung sind die Regelungen des § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) anzuwenden.“ Damit wird in der Analogie zum NKomVG sichergestellt, dass keine Benachteiligungen von berufsschulpflichtigen Auszubildenden durch deren Engagement in der Schülervertretung erfolgen.
§ 72 Abs. 3 – Benachteiligungsverbot für Schülerinnen und Schüler
Der Landeselternrat fordert ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot für Schülerinnen und Schüler, die sich in Schülervertretungen engagieren durch die Einfügung eines neuen Abs. 3: Mitglieder von Schülervertretungen dürfen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Analog zum Nds. Kommunalverfassungsgesetz und Nds. Personalvertretungsgesetz, dort sind solche Schutzregelungen selbstverständlich.
Demokratisches Engagement und Beteiligung erfordern Schutz, auch für Schülerinnen und Schüler.
§ 90 – Vertretung der Erziehungsberechtigten ausländischer Kinder
Die Umstellung des Kriteriums von Staatsangehörigkeit auf Erstsprache löst das zugrunde liegende Problem nicht.
Durch die Ausweitung der Bezugsgruppe steigt vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass Eltern bereits im Schulelternrat vertreten sind – und das Sondermandat nicht greift.
Das eigentliche Ziel des Landeselternrates ist jedoch die Sicherstellung von Wahlberechtigten auf den höheren Ebenen der Elternvertretung, wo Eltern aus Familien mit Einwanderungsgeschichte weiterhin unterrepräsentiert sind. Dieses Ziel wird nicht erreicht.
Der LER fordert folgenden Absatz aufzunehmen:
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern mit ausländischer Staatsangehörigkeit besucht, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
§ 97 – Stellvertretungsregelung für Wahldelegierte zur Wahl von Kreis- und Stadtelternräten
Der Landeselternrat fordert eine verbindliche Stellvertretungsregelung für Wahldelegierte zur Wahl von Kreis‑ und Stadtelternräten.
Gerade bei Schulformen mit wenigen Schulen führt das Fehlen von Stellvertretungen zu nicht beschlussfähigen Wahlversammlungen. Eine klare Regelung ist notwendig, um die Arbeitsfähigkeit und demokratische Legitimation der Elternvertretungen sicherzustellen.
§ 99 – Digitale Sitzungsformate für kommunale Elternräte
Digitale Sitzungen können die Arbeit der kommunalen Elternräte erleichtern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beteiligungsrechte vollständig gewahrt bleiben.
Beschlussfähigkeit, Wahlen, geheime Abstimmungen und gleichberechtigter Zugang aller Mitglieder müssen klar und rechtssicher geregelt sein.
§ 169 – Fristen in Anhörungsverfahren
Der Landeselternrat arbeitet vollständig ehrenamtlich. Um Stellungnahmen sorgfältig beraten, abstimmen und qualifiziert einbringen zu können, braucht es realistische und praktikable Fristen.
Zu kurze Fristen erschweren echte Beteiligung und schwächen die Qualität der Mitwirkung.
Eine Fristverlängerung ist daher eine Grundvoraussetzung für eine ernst gemeinte Beteiligung des Landeselternrates.
- Anmerkungen zu den Änderungsvorschlägen der Fraktionen
§ 31a / 31b – Bildungs‑ID und Statistisches Bildungsregister (Vorlage 5 / Anlage 3)
Der Landeselternrat bewertet die Einführung einer Bildungs‑ID grundsätzlich positiv. Sie kann einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsentwicklung des Schulsystems leisten und Bildungsbiografien besser und konsistenter abbilden.
Die mit der Einführung verbundenen datenschutzrechtlichen Fragestellungen nehmen wir sehr ernst. Hier verlassen wir uns auf die fachliche Begleitung und Bewertung durch den Landesdatenschutzbeauftragten.
Detailfragen zur Auftragsverarbeitung oder zur Datenschutz‑Folgenabschätzung sehen wir nicht als Gegenstand der parlamentarischen Beratung, sondern als wesentliche Prüfaufträge für die spätere Umsetzungs‑ und Kontrollphase.
§ 71a – Ausstattung mit digitalen Endgeräten
Der Landeselternrat begrüßt ausdrücklich, dass die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten nun gesetzlich verankert wird.
Damit wird ein wichtiger Beitrag zu Bildungsgerechtigkeit, Chancengleichheit und Verlässlichkeit geleistet – unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Die gesetzliche Regelung schafft zudem Planungssicherheit für Schulen und Schulträger. Dies ist aus unserer Sicht ein richtiger und notwendiger Schritt.
Auch der Übergangsregelung zur Einführung der digitalen Endgeräte stimmen wir ausdrücklich zu, da sie eine realistische und schrittweise Umsetzung ermöglicht.
§ 173 – Zulassung von Gästen in Landesschulbeirat / Landeselternrat / Landesschülerrat
Der Landeselternrat sieht die Neuregelung, die die Zulassung von Gästen zu Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten ermöglicht, positiv.
Diese Regelung stärkt die Transparenz, verbessert die fachliche Qualität der Gremienarbeit und erleichtert insbesondere die Einbindung von Ersatz‑ oder sachverständigen Personen. Sie stellt eine sinnvolle und praxisnahe Weiterentwicklung dar.
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 – Ordnungswidrigkeiten (Kriterium Volljährigkeit)
Der Landeselternrat begrüßt ausdrücklich die Klarstellung, Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen künftig auf volljährige Schülerinnen und Schüler zu beschränken.
Es ist weder sinnvoll noch verhältnismäßig, Minderjährige ordnungswidrigkeitsrechtlich zu belangen.
Die Verantwortung der Eltern bleibt davon unberührt. Diese Regelung ist sachgerecht und konsequent.
§ 191a – Tagesbildungsstätten (Vorlage 3 / Anlage 2)
Zunächst nimmt der Landeselternrat wohlwollend zur Kenntnis, dass der Änderungsantrag zu den Tagesbildungsstätten zur Novellierung eingereicht und auch überparteilich eingebracht wurde.
Jedoch erscheint das vorgesehene Konzept aus unserer Sicht nicht ausgereift und birgt Risiken für die praktische Umsetzung.
Besonders kritisch sehen wir:
- Übergangsfristen
Die vorgesehenen Übergangsfristen reichen nicht aus, um neue Strukturen tragfähig aufzubauen. Ohne deutlich längere Übergangsphasen ist ein Scheitern in der Praxis absehbar. - Aufnahmeverpflichtung versus Kapazitätsgrenzen
Während Förderschulen grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet sind, unterliegen Tagesbildungsstätten festen Kapazitätsobergrenzen. Es bleibt ungeklärt, wie dieser Widerspruch im Umwandlungsprozess aufgelöst werden soll – zulasten der betroffenen Kinder und Familien darf dies nicht gehen. - Personalstruktur
Tagesbildungsstätten arbeiten bislang mit Erzieherinnen und Erziehern, nicht mit sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräften. Es ist völlig offen, woher die erforderlichen spezialisierten Lehrkräfte kommen sollen, um den schulischen Bildungsauftrag zu erfüllen. - Ganzheitliches Lernen
Die Eingliederungshilfe ist auch nach der Umwandlung für das ganzheitliche Lernen ein wichtiger Baustein. Durch die übergeordneten Fachdienste wie Logopädie und Ergotherapie wird dieses erst ermöglicht. Auch die Ferienbetreuung mit dem Fachpersonal in der jetzigen Variante ist nicht nur für die Schüler/-innen von großer Bedeutung, sondern stärkt auch die Teilhabe der Eltern und Erziehungsberechtigten.
Auch weitere Schwerpunkte in der Weiterentwicklung der Tagesbildungsstätten wie der angekündigte Personalerlass betrifft nicht direkt die Novellierung des Schulgesetztes, aber ohne diesen Inhalt zu kennen, wirft es weitere Unsicherheiten beispielsweise in der Refinanzierung auf. Die Strukturen scheinen in der Umsetzung auch sehr komplex und sollten verschlankt werden. Nach einer umfangreichen Prüfung des Landesjugendamtes von beispielsweise Personal, Räumlichkeiten und Schutzkonzepte, wird ein ähnliches Prüfprozedere der zuständigen RLSB durchgeführt.
Aus Sicht des Landeselternrates müssen diese Fragen vor einer Umsetzung verbindlich geklärt werden.

