
Stellungnahme zu dem Entwurf einer Neufassung des Erlasses “Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“
Der 17. Landeselternrat Niedersachsen hat im Rahmen seiner Plenarsitzung am 29.05.2026 mehrheitlich folgenden Beschluss zu o.g. Entwurf gefasst:
Der Landeselternrat stimmt dem Entwurf in der vorliegenden Fassung zu.
Darüber hinaus erlaubt sich der Landeselternrat folgende Anmerkungen:
- Zu Ziffer 4, Satz 1:
Die Formulierung „einige Tage“ ist nicht zielführend. Zunächst bleibt unklar, ob es sich um Kalender- oder Schultage handeln soll. Diese Unklarheit zugrunde gelegt, wäre auch eine Ankündigung am Freitag für eine schriftliche Arbeit am Montag zulässig – dieses ist jedoch sicherlich nicht als zulässig gewollt. Einmal unabhängig davon, dass die Formulierung „einige Tage“ einen weiten nicht anzustrebenden unterschiedlichen Auslegungsspielraum beinhaltet. Daher wird vorgeschlagen die Formulierung „einige Tage“ durch „mindestens 3 Schultage“ zu konkretisieren.
- Zu Ziffer 4, Satz 4:
Wie im Satz 1 ist auch im Satz 4 die Formulierung „im Regelfall“ zu streichen, da jedwede Abweichung von der Regel von denjenigen (Lehrkräften) zu bewilligen ist, welche die Abweichung selbst anstreben; dieses dürfte schon denkgesetzlich sinnfrei sein.
- Eine Übersicht über das Bewertungsergebnis der schriftlichen Arbeiten aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse ist mitzuteilen.
- Abseits der Neufassung des Erlasses sieht der LER es als notwendig an, unter 8. eine Verschärfung einzufügen. Von dieser Vorschrift des Wiederholens einer sehr schlecht ausgefallenen Klassenarbeit sollte nur in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden dürfen. Aus Erfahrung der Erziehungsberechtigten hat sich gezeigt, dass diese Genehmigungsmöglichkeit regelmäßig angewendet wird und in den seltensten Fällen Konsequenzen daraus folgen.
Wir schlagen daher folgenden Text unter 8. vor: Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft” oder „ungenügend” nicht gewertet. Von dieser Vorschrift darf nur in schriftlich zu begründenden Einzelfällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten, Das zuständige RLSB wird am Ende eines Schuljahrs über die Anzahl der genehmigten Klausuren unterrichtet.

