
Stellungnahme zu dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Erlasses “Beschäftigung von IT-Fachkräften für unterrichtsbezogene Aufgaben von medienpädagogischen Fachkräften, von technischen Fachkräften sowie von Verwaltungsfachkräften an öffentlichen Schulen“
Der 17. Landeselternrat Niedersachsen hat sich im Rahmen seiner Plenarsitzung am 27.02.2026 intensiv mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Aufgrund vieler offener Fragen, kann der Landeselternrat dem Erlass in der jetzigen Form weder zustimmen noch ihn ablehnen.
Der Landeselternrat bittet daher zeitnah um ein klärendes Gespräch.
Grundsätzlich halten wir die mit dem Entwurf verbundene Modernisierung für gelungen. Eine gute Umsetzung an den Schulen hängt aber weiterhin zum einen an echter Ressourcen-/Personalpolitik (genügend Stellen/angemessene Bezahlung) und zum anderen an klarer Aufgabenabgrenzung. Wir fordern daher, dass für alle Schulen ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit die Schulen nicht vor die Wahl zwischen Lehrkräfte- (Unterrichts-) Stunden oder Fachkräftestunden gestellt werden, sondern beides ausreichend zur Verfügung haben.
Uns stellen sich folgende Fragen:
1) Unter Hinweis auf den § 108 Abs. 4, Satz 3 NSchG gilt es zu klären, ob es sich bei den im § 108 NSchG aufgeführten „geeigneten Fachkräften“ um Analogien zu den in dem o.g. Erlass genannten medienpädagogischen Fachkräften handelt? Dies könnte bedeuten, dass sich die Landkreise aus ihrer Verantwortung zurückziehen und alles weitere dem Land regelnd überlassen.
2) Vor dem Hintergrund der Budgets von kleineren Schulen stellen wir uns die Frage, wie die Abdeckung mit den im Erlass aufgeführten Fachkräften, durch kleine Schulen realisiert werden kann?
3) Wir befürchten, dass mit Blick auf die IT-Fachkräfte es in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird, eine Abgrenzung zwischen Aufgaben bzw. Zuständigkeiten des Landes und der Schulträger vorzunehmen.
Dieses wird allein schon durch die Formulierung unter 2. „unter Berücksichtigung der Schulsituation in Abstimmung mit dem Schulträger“ deutlich. Wie sollen diese Schwierigkeiten vermieden werden?
4) Nicht ansatzweise erschließt sich zum ersten Spiegelpunkt, warum Absolventen und Absolventinnen des Angestelltenlehrganges I nur dann in Betracht kommen sollen, wenn dieser beim Nds. Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder beim Berufsförderungswerk Bad Pyrmont absolviert wurde. D.h. entsprechende Qualifikationen aus anderen Bundesländern (durch die konkreten Nennungen) ausdrücklich nicht berücksichtigungsfähig sind. Unser Formulierungsvorschlag an dieser Stelle lautet: „… oder mit einem entsprechenden Lehrgang bei einem kommunalen Studieninstitut oder beim Bund bzw. einem Berufsförderungswerk“. Wir bitten um Klärung, warum diese Einschränkung gemacht wurde.
Abschließend zu diesem Aspekt der Hinweis, dass die genannte Qualifikation offensichtlich aus der Anlage 1 zu § 22 der Nds. Laufbahnverordnung (NLVO), als Voraussetzung für eine Verbeamtung, übernommen wurde; es aber hauptsächlich darum geht Verwaltungsfachkräfte einzustellen und nicht darum, diese zu verbeamten.
5) Wie soll eine klare Abgrenzung zu bestehenden Rollen, z.B. zu pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aussehen?
6) Wie werden verlässliche Übergangs und Qualifizierungswege für Bestandskräfte geschaffen?
7) Gibt es klare Eingruppierungs und Bewertungsstandards? Der Entwurf verweist zwar auf die TV L Systematik, bleibt jedoch ohne konkrete Beispielzuordnungen und enthält damit das Risiko uneinheitlicher Praxis sowie die seit 2024 von GEW Vertreter*innen kritisierte fehlende Aufwertung.
8) Wie soll eine praxisnahe und klare Regelung zu Arbeitszeit und Ferien aussehen? Der mögliche Einsatz in den Ferien benötigt eindeutige Leitlinien, Musterprozesse und Mitbestimmungsregelungen, um Überlastungen und organisatorische Konflikte zu vermeiden.
9) Wir bitten zudem um eine klare Rückmeldung, wie die folgenden Maßnahmen konkret bei Schulen in freier Trägerschaft umgesetzt werden sollen? Diese wären insbesondere:
a. Den Zugang zu landesseitigen Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. IT Fortbildungen, medienpädagogischen Schulungen, Schulungen zu MDM Systemen),
b. die Nutzung der vorgesehenen Muster Tätigkeitsprofile, die für eine rechtssichere und einheitliche Aufgabenbeschreibung unerlässlich sind,
c. klare Übergangsregelungen für bisherige Schulassistent*innen, einschließlich Anerkennungsverfahren und finanzierter Nachqualifikationen,
d. die Anwendung von Arbeitszeit und Einsatzregelungen, die für freie Schulen aufgrund abweichender Organisationsstrukturen oft anders ausgestaltet werden müssen.
Außerdem haben wir folgende Anmerkungen:
- Die mit dem Entwurf verbundene Modernisierung durch die Einführung des Vier-Säulen-Modells (IT/Medienbildung/Technik/Verwaltung) wird begrüßt. Sie ist inhaltlich plausibel und gibt Schulen die Flexibilität, die Schulassistenz bedarfsgerecht auszugestalten.
- Durch die weichere Formulierung („kein eigenverantwortlicher Unterricht“ statt „keine unterrichtlichen Tätigkeiten“) der Tätigkeitsbeschreibung im Hinblick auf Unterricht werden begrüßenswerter Weise an Schulen Möglichkeiten geschaffen, multiprofessionelle Teams zu bilden und Schulassistenzen unterstützend im Unterricht einzusetzen. Hier sollte die Entwicklung im Blick behalten werden.
- Die begrenzte Möglichkeit der Abordnung verhindert eine Zersplitterung der Tätigkeit.
- Wenn das Land die Eingruppierung real verbessert und ausreichend nachbesetzt, steigt die Chance auf stabilere multiprofessionelle Teams.
- Des Weiteren wünschen wir uns, dass zu den genannten Beispielaufgaben unter 2.2 auch folgendes mit aufgenommen wird: Unterstützung bei der Erstellung von E-Learning-Angeboten (z.B. flipped classroom)
- Zu Ziffer 3.4: Das vierte Wort müsste „Lehrkräfte“ statt „Lehrkräften“ lauten.
- Zu Ziffer 5, Absatz 3: Zunächst der Hinweis, dass der (alleinige) Satz des Absatzes 3 sich grammatikalisch nicht erschließt. Darüber hinaus, die vorstehenden Absätze 1 und 2 zugrunde gelegt (erfolgte Klärung welche Tätigkeitsmerkmale, z.B. IT, Allgemeine Verwaltung, anzuwenden sind), entfaltet der Absatz 3 eher verwirrenden Charakter und sollte ersatzlos entfallen, zumal im Absatz 3 auch nur auf den Satz 4 des Absatzes 1 des § 12 TV-L eingegangen wird.
- Ein wichtiges Ziel des Erlasses muss es aus unserer Sicht sein, dass lehrendes Personal wieder mehr Zeit für das Kerngeschäft Unterricht hat. Aus diesem Grunde haben wir die klare Erwartung, dass mit der Einstellung von Fachkräften nach diesem Erlass, auch eine Rückabwicklung von Anrechnungsstunden im gleichen Tätigkeitsbereich hin zu Unterrichtsstunden erfolgt. Eine Doppelfinanzierung von Aufgaben durch Beschäftigung von Fachkräften und parallele Finanzierung von Funktionsstellen samt Anrechnungsstunden im gleichen Tätigkeitsfeld durch Landessmittel muss vermieden werden.

