
Stellungnahme zum Anhörungsverfahren zum Entwurf der Neufassung “Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“; hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Der 17. Landeselternrat Niedersachsen hat im Rahmen seiner Plenarsitzung am 20.06.2025 mehrheitlich folgenden Beschluss zu o.g. Entwurf gefasst:
Der Landeselternrat lehnt den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab.
Darüber hinaus erlaubt sich der Landeselternrat folgende Anmerkungen:
- Obwohl das MK schreibt, dass bei Punkt 1.3 alle Personen der Schule umfasst, werden hier nur Schülerinnen genannt. Stattdessen sollten alle Personen aufgezählt werden.
- Zu Ziffer 1.3 Absatz 3: Es fehlt eine klare Konsequenz. Und zwar dahingehend, dass das Versäumen des Unterrichtes aufgrund eines Verstoßes gegen § 58 Abs. 2, Satz 2 NSchG als Ordnungswidrigkeit gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 NSchG zu ahnden ist.
- Zu Ziffer 2.3 Satz 2: Der Ausschuss kann aktuell nicht nachvollziehen, ob durch eine Verordnung bzw. einen Erlass zur Ausgestaltung von § 60 Abs. 1, Nr. 1 c) NSchG überhaupt eine Norm existent ist, welche die Frage der Auswahl durch Losverfahren außerhalb der in § 59a Abs 1 NSchG genannten Schulformen (Ganztags- und Gesamtschulen) überhaupt vorschreibt? Sollte dieses nicht der Fall sein, wäre dringlichst entsprechend nachzusteuern.
- Zu Ziffer 3.1.1 Satz 6: Die Neuregelung beinhaltet nach wie vor keinerlei Klarheit bei gleichmäßig aufgeteilten Sorgerechten, welche zunehmend zu verzeichnen sein dürften.
- Zu Ziffer 3.2.2: Der Punkt vor dem Wort „sowie“ ist zu streichen.
- Wir begrüßen den neuen Absatz 3.2.3. Wir würden uns eine Ausweitung auf weitere (Katastrophenschutz-) Organisationen wie z.B. das THW oder DLRG wünschen.
- Unter dem Punkt 3.3.1. hätten wir gerne eine genauere Definition bzw. Klarstellung was „Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen begründeten Fällen…“ bedeutet? Wir geben zu bedenken, dass am dritten Tag der Krankheit nicht immer bereits klar ist, dass es sich um eine längere Erkrankung handeln wird.
- Wir begrüßen, dass Bescheinigungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nicht mehr akzeptiert werden.
- Zu Ziffer 3.3.1: Die Streichung des bisherigen Absatzes 2 (zunächst ausreichend eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Mitteilung, z.B. bei Erkrankungen, und das den Schulleitungen Anheimstellen anderer Benachrichtigungsformen) wird ausdrücklich abgelehnt. Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung von Eltern sich jenseits mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Mitteilungsformen anderer Medien – nach individueller Wahl der jeweiligen Schulleitungen – bedienen zu müssen. Insofern muss (ggf. als Alternative nach Wahl der Eltern) der zur Streichung beabsichtigte Absatz, schon rechtlich zwingend aufrecht erhalten bleiben.
- Bei der ab 3.3.2.1 – 3.3.2.5 beschriebenen Kaskade wünschen wir uns, dass mit aufgenommen wird, dass Schulen in allen schriftlichen Kommunikationen, die mit den Erziehungsberechtigten geführt werden z.B. um über das weitere Vorgehen zu informieren (Meldung an die für Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle etc.), verpflichtend auf Beratungs- und Unterstützungsangebote bei Schulabsentismus und Schulangst hinweisen müssen.
- Wir bedauern im Abschnitt über Ausnahmen bei der Verbindlichkeit von Schulbezirken (3.6.2) die Streichung des Absatzes über den Besuch einer Schule des Sportförderprogramms oder des Kooperationsverbundes Hochbegabtenförderung und hätten dafür gerne eine Erklärung.
- Der erste Absatz im neuen Abschnitt 4.1. ergibt inhaltlich ohne den alten Zusatz „Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig…“ keinen Sinn.
- Die Wiedereingliederung von langzeiterkrankten Schülerinnen und Schülern sollte mit aufgenommen werden.
- Ein Avatar für Distanzunterricht wäre wünschenswert, diese sollten aber nicht zu Lasten der Schulträger angeschafft werden.
- Die Synopse wird ausdrücklich begrüßt.