
Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Der Landeselternrat (LER) bedankt sich für die Übersendung des o.g. Gesetzentwurfs. Wir haben den Entwurf in der dafür leider sehr knapp bemessenen Zeit sorgfältig geprüft.
Im Entwurf des Schulgesetzes sind zahlreiche vom LER begrüßte, wichtige und notwendige Änderungsvorschläge enthalten, die wir positiv sehen. Gleichwohl sehen wir uns veranlasst, den Entwurf in seiner Gesamtheit abzulehnen, weil es auch kritische Punkte gibt, die in der nachfolgenden Stellungnahme mit „kritisch“ besonders gekennzeichnet sind. Die Gründe unsere Ablehnung sind bei den einzelnen Paragraphen zu finden.
Vorbemerkung – Anmerkungen zum Vorgehen des MK
Eine frühere Einbindung im Hinblick auf die notwendige und umfangreiche Bearbeitung wäre wünschenswert gewesen. Vor dem Hintergrund, dass wir seit Langem eigene Ideen und Vorschläge zusammentragen, die wir hätten einbringen können, ist der vorhandene Handlungsspielraum für eine substanzielle Mitwirkung deutlich eingeschränkt.
Umso mehr begrüßen wir ausdrücklich das Angebot der Referenten aus dem MK, uns zukünftig zu unterstützen sowie die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme zu eröffnen. Dieses Signal der Kooperation sehen wir als wichtigen Schritt, um künftig frühzeitiger und konstruktiver eingebunden zu werden.
Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen geordnet nach Paragraphen:
§ 14 NSchG: Förderschule („kritisch“)
Der LER lehnt die nachfolgend aufgeführten zu § 14 vorgeschlagenen Änderungen ab:
- Streichung von insbesondere in § 14 (1):
„In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen…“
Begründung: Wie das Kultusministerium in seiner Begründung ausführt, sollen künftig nur noch Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Förderschulen besuchen können. Damit will man die Steuerung sonderpädagogischen Ressourcen erleichtern. Der LER kritisiert den geplanten Rückschritt bei der Umsetzung der inklusiven Schule, der dem Grundsatz widerspricht, dass alle Schulen inklusiv sind. Die erklärte Absicht die Steuerung der sonderpädagogischen Ressourcen mit dieser Änderung zu erleichtern ist bedenklich, zeigt sie doch, dass auf die Bedürfnisse der Schulverwaltung mehr Rücksicht genommen wird, als auf eine sinnvolle pädagogische und inklusive Weiterentwicklung unserer Schulen. - Ergänzung in § 14 (2) „…In eine Förderschule nach Satz 1 werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen ausschließlichen oder vorrangigen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in dem jeweiligen Förderschwerpunkt haben…“
Begründung:
Entwicklungsstörungen sind sehr komplex und selten eindeutig, ausschließlich oder gar vorrangig. So bestehen z. B. bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen häufig auch Beeinträchtigungen beim schulischen Lernen und/oder in der emotionalen und sozialen Entwicklung. Die mit der vorgeschlagenen Ergänzung verbundene Einschränkung bei der Wahl der Schulform lehnt der LER ab. Auch diese Ergänzung widerspricht dem Grundsatz der Inklusion und zeigt, dass offenbar nicht die grundlegenden Bedürfnisse der betroffenen Kinder an erster Stelle stehen, sondern Organisatorisches wie die Steuerung von Schülerströmen bei der Umsetzung der inklusiven Schule leiten. - Streichung von § 14 (3)
Der LER lehnt die Streichung von § 14 (3) ab.
Begründung: Der LER teilt die Wahrnehmung des MK nicht, dass Förderschulen aktuell ihre Funktion als Förderzentrum nicht mehr als primäre Ansprechstelle wahrnehmen und somit die Streichung von Absatz 3 nur noch der Rechtsbereinigung dient. Nach unserer Wahrnehmung sind die RZI als Anlaufstelle für Beratung und Unterstützung den Betroffenen mehrheitlich nicht bekannt. Stattdessen werden die Fragen an den Förderschulen gestellt. (Der LER fragt sich, ob es Erhebungen gibt, wie viele Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte sich mit einer Anfrage nach Beratung und Unterstützung an ein RZI wenden, dass die o.g. Einschätzung des MK belegt.)
Die RZI sind räumlich und organisatorisch Teil der Schulaufsicht und somit sowohl für Erziehungsberechtigte als auch Schülerinnen und Schüler kein naheliegendes Beratungs- und Unterstützungsangebot. Den RZI fehlen der schulische Anschluss und die Nähe zur Schulrealität der betroffenen Schulgemeinschaften. Erneut entsteht der Eindruck, dass Schulaufsicht und Schulverwaltung eher im Fokus stehen als die Bedürfnisse der betroffenen Schulgemeinschaften.
§ 34 NSchG: Gesamtkonferenz („kritisch“)
Der LER lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zu § 34 in seiner derzeitigen Fassung ab und fordern den Entwurf wie folgt zu ändern:
Der Buchstabe c) des Absatzes 2 unter 5 ist zu streichen.
Der Buchstabe d) des Absatzes 2 unter 5 ist in Folge unserer Forderung §58 (1) Satz 5 zu streichen.
Begründung zur Streichung von c)
Die schulseitige Beschaffung sowie der pädagogisch-didaktische Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel bedürfen der vorherigen Zustimmung des Schulvorstands und ist daher diesem zuzuweisen. Näheres folgt in den Ausführungen zu § 38 a NSchG (Schulvorstand).
Begründung zur Streichung von d)
Siehe §58.
§ 36 NSchG: Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen („kritisch“)
(in Verbindung mit §§99 und 173)
Der LER begrüßt die Absicht des MK auch digitale Beteiligungen an Gremiensitzungen zu ermöglichen. Da nicht allen Menschen über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen, sind entweder hybride Sitzungen zu ermöglichen oder sind den Beteiligten entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
Trotzdem stimmen wir der Einführung von hybriden Sitzungsformen mit digitalen Beteiligungsformen nur unter der Voraussetzung zu, dass seitens des MK eine rechtssichere Regelung zur Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen bereitgestellt wird,
Diese Forderung für digitale Sitzungsformate ist auch auf alle anderen im NSchG genannten Gremien und deren Sitzungsformen (wie z.B. in § 97, §99, §§169-171) in gleicher Form umzusetzen.
Abs. (5), Satz 2:
„Die Konferenzen, mit Ausnahme der Konferenzen nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 und § 61 Abs. 5, können auch digital in hybrid abgehalten werden, sofern eine Geschäftsordnung die Durchführung regelt.“
Begründung:
Ausweislich der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 173 NSchG bestehen aus Sicht des MK rechtliche Notwendigkeiten, um digitale Sitzungsformate bei konstituierenden Sitzungen, Wahlhandlungen oder geheimen Abstimmungen zu ermöglichen. Diese rechtlichen Notwendigkeiten sind auch bei schulischen Konferenzen selbstverständlich zu beachten. Daher ist es nötig, dass eine rechtssichere Regelung zur Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen bereitgestellt wird.
Die Teilnahme an schulischen Konferenzen darf darüber hinaus, insbesondere bei den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, nicht von der Verfügbarkeit privater digitaler Endgeräte abhängig gemacht werden. Die Einführung digitaler Beteiligungsformate darf nicht dazu führen, dass einzelne Mitglieder – insbesondere Eltern ohne ausreichende digitale Kompetenzen oder technische Ausstattung – faktisch ausgeschlossen werden. Um eine gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen, sind folgende Voraussetzungen unabdingbar:
- Hybride Beteiligungsformate müssen ermöglicht werden, sodass sowohl digitale als auch analoge Teilnahmeformen gleichwertig nebeneinander bestehen.
- Endgeräte und technische Unterstützung sind bereitzustellen, wo sie fehlen, um Barrieren abzubauen.
- Alternativ ist sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Zustimmung zur digitalen Form im Vorfeld ausdrücklich erteilen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie geheime Abstimmungen und Wahlen rechtssicher und vertraulich im digitalen Raum durchgeführt werden können. Diese Verantwortung darf nicht allein auf die einzelne Schule verlagert werden, sondern erfordert klare Vorgaben und technische Standards auf übergeordneter Ebene.
Es ist zu erwarten, dass unterschiedliche Gremien und Ebenen – von Schule über Schulträger bis hin zur Landesebene – diese Fragestellungen unterschiedlich bewerten und beantworten. Umso wichtiger ist ein abgestimmtes Vorgehen, das rechtliche, technische und pädagogische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.
§ 38 a NSchG: Aufgaben des Schulvorstands („kritisch“)
Der LER lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zu § 38 a ab und fordern die nachfolgend aufgeführten Änderungen:
- 17e) Ist in Folge unserer Forderung §58 (1) Satz 5 zu streichen.
- Im 3, Satz 1 ist folgende Nr. 18. hinzuzufügen:
die schulseitige Beschaffung digitaler Lehr – und Lernmittel sowie deren Einsatz.
Begründung:
Wie bereits vorstehend zu § 34 NSchG ausgeführt, korrespondieren die Beschaffung und der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zwangsläufig miteinander. Im NSchG lediglich die Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zu regeln, würde für den Fall einer Streichung der seitens des Landes Niedersachsen dankenswerterweise avisierten Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte, z.B. durch die zukünftige schlichte Nichtzurverfügungstellung entsprechender Haushaltsmittel, dazu führen, dass schulseitig (trotzdem) ein Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel beschlossen werden könnte. Mit der unmittelbaren Folge, dass mithin die Eltern gesetzlich verpflichtet wären, diese auf ihre Kosten anzuschaffen. Dieses wäre eine erkennbare Schlechterstellung der Eltern im Vergleich zur aktuellen Rechtslage und muss durch den Landeselternrat abgelehnt werden; d.h. der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit deren schulseitiger Beschaffung gestellt werden. Mithin also folgerichtig in die Zuständigkeit des Schulvorstandes.
- Dem Abs. 3, Satz 1 ist folgende Nr. 19. hinzuzufügen:
die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird.
Begründung:
Der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern betrifft die gesamte Schulgemeinschaft, so dass es konsequent ist, die Entscheidung hierrüber auch der im Schulvorstand vertretenen gesamten Schulgemeinschaft zuzuordnen. Hinzu tritt, dass aus Sicht der Schülerinnen und Schüler aber insbesondere der Eltern ein gemeinsamer Schulbesuch von Geschwisterkindern den Elternvertreter*innen, welche sich schulisch engagieren – leider nimmt auch dieses Engagement ab, das schulische Engagement durch Synergieeffekte erleichtert.
§ 38 b NSchG: Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstands („kritisch“)
Der LER lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zu §38b (1) Satz 5 und 7 ab.
Begründung:
- Durch die Hinzufügung der Passage „…und §37 Abs 1 Satz 1…“ würde die Möglichkeit geschaffen werden, zu einer anderen Zusammensetzung der Schulvorstände zu Einschließlich eines Abweichens von den bekannten Paritäten und dieses sogar für die Dauer von 6 Jahren. Mit Blick auf eine gesicherte Beteiligung von Eltern und Schülerinnen und Schülern wird diese Option abgelehnt.
- Den neu eingefügten Satz 7 des Absatzes 1 ist zu streichen, da er inhaltlich nicht mit den bestehenden Regelungen zur Beteiligung vereinbar ist. Derzeit ist nicht klar geregelt, wer die im vorangegangenen Abschnitt genannte Option beschließen soll. Auch in diesem Fall zeigt sich, dass die aktuelle Zusammensetzung des Schulvorstands eine ausgewogene Beteiligung sicherstellt. Aus Gründen der Mitbestimmung – insbesondere im Hinblick auf Eltern sowie die Schülerschaft – wird die vorgeschlagene Neuregelung daher abgelehnt.
§ 58 NSchG: Allgemeine Rechte und Pflichten (Distanzunterricht) („kritisch“)
Wir lehnen den Gesetzesentwurf zu §58 Abs 1 Satz 5 NSchG in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Nr. 17 Buchstabe e) ab.
Begründung:
Satz 5 eröffnet Distanzunterricht im Regelbetrieb, ohne die Rahmenbedingungen festzulegen. Dadurch entsteht ein rechtlicher und organisatorischer Graubereich, der erst durch nachfolgende untergesetzliche Regelungen beseitigt werden kann. Dadurch ist §58 Abs. 1 Satz 5 NSchG nur deklaratorisch wirksam, solange keine ergänzenden ministeriellen Vorschriften vorliegen.
Erst mit einer detaillierten Konkretisierung durch Erlasse oder Verordnungen kann die Vorschrift rechtssicher angewendet und in den Schulalltag integriert werden. Die erforderlichen Ausführungsregelungen durch das Kultusministerium sollten Voraussetzungen und nicht Folge der Anwendung des §58 Abs. 1 Satz 5 sein, sie sind bereits im Vorfeld seines praktischen Vollzugs zu erfassen und vorzuschlagen.
- 58 Abs 1 Satz5 NSchG sieht vor, dass der Präsenzunterricht ab dem Sekundarbereich I aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in begrenzten Umfang durch Distanzunterricht ersetzt werden kann. Die nähere Bestimmung soll durch das Kultusministerium erfolgen.
- Charakter der Norm
Die Vorschrift ist als Ermächtigungsgrundlage ausgestaltet. Sie eröffnet erstmals die Möglichkeit, Distanzunterricht nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern auch aus pädagogischen oder organisatorischen Erwägungen einzusetzen. Damit wird der Regelungsbereich des §58 Abs 1 erheblich erweitert.
- Fehlende Konkretisierung
Die Norm enthält jedoch keine eigenständigen Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Distanzunterricht zulässig ist. Sie verweist lediglich auf eine spätere „nähere Bestimmung“ durch das Kultusministerium. Solange entsprechende ministerielle Erlasse oder Verordnungen fehlen, bleibt der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift unklar.
Unbestimmt sind insbesondere:
- Die Voraussetzungen, unter denen Distanzunterricht anstelle von Präsensunterricht zulässig sein soll,
- Der zulässige Umfang und die zeitliche Begrenzung solcher Maßnahmen,
- Die rechtssichere Leistungsbewertung im Distanzunterricht,
- Die Integration in Stundenpläne und Unterrichtsorganisation,
- Die Anforderungen an Datenschutz, digitale Infrastruktur und technische Ausstattung.
Ohne die Konkretisierung kann die Vorschrift nicht rechtsklar angewandt werden.
- Folgen der Unschärfe:
Mangels verbindlicher Regelungen besteht die Gefahr, das Schulen den Distanzunterricht uneinheitlich handhaben. Dies kann zu Unterschieden in der Unterrichtsorganisation, Leistungsbewertung und technischen Umsetzung führen. Zudem entsteht eine erhebliche Unsicherheit für Schulleitungen, Lehrkräfte und Eltern, ob und in welchem Rahmen Distanzunterricht eingeführt werden darf.
Weiterhin kann der Distanzunterricht in den unteren Jahrgängen der Sek I nur durchgeführt werden, wenn Eltern eine Betreuung und ggf. auch eine Begleitung ihrer Kinder beim Homeschooling gewährleisten.
Die unterschiedlichen häuslichen Bedingungen der Schülerinnen und Schüler haben einen zu großen Einfluss auf die Durchführung von Distanzunterricht.
Damit bleibt §58 Abs. 1 Satz 5 NSchG in seiner derzeitigen Fassung unvollständig und nicht vollzugsfähig, solange die angekündigten ministeriellen Bestimmungen nicht erlassen sind.
Im Gegensatz dazu ist der Satz 4 klar und unmittelbar anwendbar. Diese Regelung erlaubt Distanzunterricht ausschließlich in konkret bestimmten Ausnahmesituationen (u.a. Witterung, Infektionsschutz). Die Anwendungsvoraussetzungen sind eindeutig formuliert, sodass Schulen hierauf rechtssicher zurückgreifen können.
Die Ablehnung des § 38a Abs. 3 Nr. 17 Buchstabe e) folgt aus der o.g. Begründung.
§ 58 Abs. 1 Satz 4 NSchG:
Wir stimmen dem vorliegenden Gesetzesentwurf von § 58 (1) Satz 4 mit folgenden unbedingt vorzunehmenden Änderungen zu: Dem Satz 4 des Absatzes 1 ist hinzuzufügen:
„…und die für die Teilnahme erforderlichen digitalen Endgeräte den Schülerinnen und Schülern schulseitig zur Verfügung gestellt worden sind oder die Zurverfügungstellung angeboten worden ist.“
Begründung:
Es muss, unabhängig davon, ob Haushaltsmittel für die schulseitige Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte vorhanden sind, sichergestellt werden, dass die für die pflichtige Teilnahme am Distanzunterricht notwendigen digitalen Endgeräte nicht von den Schülerinnen bzw. Schülern oder deren Eltern finanziert werden müssen.
Eine Zustimmung des § 38a Abs. 3 Nr. 17 Buchstabe e) folgt aus der o.g. Begründung.
§ 58a NSchG: Nachteilsausgleich und Notenschutz
Der LER begrüßt ausdrücklich die Aufnahme des § 58a zu Nachteilsausgleich und Notenschutz in das NSchG. Wir stimmen dem vorliegenden Gesetzesentwurf mit folgenden unbedingt vorzunehmenden Änderungen zu:
- Absatz (2) Satz 1: Einfügen von „individualisierte“
„Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten die erforderliche individualisierte Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich).“
- Absatz (2) Satz 2: Ergänzung „sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens“ und Ersetzen von „kann“ durch „muss“
„Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Lernerfolgskontrollen und Abschlussprüfungen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens kann muss abgesehen werden (Notenschutz), wenn…“
§ 61 NSchG: Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen (vom LER ergänzte Forderung)
Aktueller Wortlaut (Auszug):
Als Ordnungsmaßnahmen können insbesondere der Ausschluss vom Unterricht für einen bestimmten Zeitraum sowie weitere Maßnahmen verhängt werden:
Im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule und die Wahrung des Rechts auf Bildung halten wir es für erforderlich, §61 dahingehend zu ergänzen, dass bei einem Ausschluss vom Unterricht eine verpflichtende schulische Betreuung und Arbeitsmöglichkeit für betroffenen Schülerinnen und Schülern sichergestellt wird. Der Ausschluss vom Unterricht darf nicht zu einem vollständigen Ausschluss vom Bildungsprozess führen. Pädagogische Begleitung und die Möglichkeit zu Weiterarbeit sind notwendig, um den Bildungsauftrag der Schule auch während einer Ordnungsmaßnahme zu gewährleisten und negative Folgen für die Lernentwicklung zu vermeiden.
Vorgeschlagene Ergänzung in § 61 (3)
Wird ein Ausschluss vom Unterricht als Ordnungsmaßnahme verhängt, ist sicherzustellen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler während der Dauer des Ausschlusses weiterhin schulische Aufgaben bearbeiten und pädagogisch betreut werden. Die Betreuung kann innerhalb der Schule oder an einem geeigneten externen Lernort erfolgen. Ein bloßer Ausschluss ohne begleitende Bildungsmaßnahmen ist unzulässig.
§ 71 NSchG: Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
(vom LER ergänzte Forderung)
Das Gesetz legt fest, dass:
- Erziehungsberechtigte dafür sorgen müssen, dass Kinder regelmäßig am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen teilnehmen und die notwendigen Ausstattungen haben.
- Ausbildende verpflichtet sind, ihren Auszubildenden Zeit für den Schulbesuch zu geben und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
Die bisherige Regelung des § 71 Abs. 2 NSchG beinhaltet auch, dass Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Gleitzeitregelungen, die für ihre Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung erforderliche Zeit nacharbeiten müssen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat dieses mit Blick auf kommunalpolitisch ehrenamtlich Tätige erkannt und § 54 Abs. 2 NKomVG dahingehend ausgeschärft. Nichts anderes kann, auch aus Gründen der Demokratiebildung, für die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern gelten – zumal die beschriebene Problematik selbst in den obersten Landesbehörden anzutreffen ist.
Daher ist nach unserer Auffassung ist zwingend Abs. 2 ist folgender Satz 2 hinzuzufügen:
„Hinsichtlich der erforderlichen Zeit und der Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung und einer Benachteiligung sind die Regelungen des § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) anzuwenden.“
§ 80 NSchG: Mitwirkung in der Schule
Wir stimmen den vorliegenden Gesetzesentwurf mit folgenden kursiv formatierten Ergänzungen zu:
Absatz (6) Satz 1:
Der Schülerrat kann sich unter den Lehrkräften oder den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern o der de n Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Schule Beraterinnen und Berater wählen.
Begründung:
Die Begrifflichkeit „pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ steht bereits heute für einen Personenkreis, der die an den Schulen tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nicht einschließt. Gleichzeitig ist es bereits heute in der schulischen Praxis üblich und bewährt, dass sich der Schülerrat von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beraten lässt. Diese Form hat sich als sinnvoll erwiesen und soll daher auch künftig ermöglicht werden.
§ 90 NSchG: (vom LER ergänzte Forderung)
NSchG sollte wie folgt geändert werden:
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern mit ausländischer Staatsangehörigkeit besucht, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
Begründung:
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ausreicht (der bisherige Begriff ausländische Schülerinnen und Schüler schließt die Schülerinnen und Schüler mit doppelter Staatsangehörigkeit aus) und dass aus dem Wahlverfahren für die Sonderplätze im SER ein Standardverfahren für die Schulen wird.
Auf schulischer Ebene findet aktuell nur an wenigen Schulen die Wahl von Vertreter:innen der Erziehungsberechtigten ausländischer Kinder statt, da diese zumeist über die regulären Mandate im Schulelternrat vertreten sind. Dieser im Sinne der Integration eigentlich erfreuliche Umstand führt dazu, dass es keine oder nur wenige Wahlberechtigte für die entsprechenden Mandate der weiteren Ebenen der Elternvertretung (StER/KER/RER/LER) gibt, in denen diese Gruppe allerdings stark unterrepräsentiert ist.
zu §94 NSchG:
Auf Gesetzesebene sollte verankert werden, dass die Stellvertreter:innen der Klassen-Elternvertretung immer Mitglied im SER sind. Flexibilität soll aber erhalten bleiben. Dies bedeutet, dass die aktuelle Regelung nach §94 umgekehrt werden müsste.
zu §97 NSchG:
Zu ergänzen in (3) Satz 1: Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte und deren Stellvertretungen, die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen wählen.
Begründung:
Bei Schulformen mit wenigen Schulen im Einzugsgebiet des Elternrats besteht ohne Stellvertretungsregelung für die Delegierten die Gefahr, dass die Wahlversammlung nicht beschlussfähig ist.
99 NSchG: Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
Änderungen in § 99 müssen angepasst an die zu §36 vorgenommenen Bemerkungen umgesetzt werden.
Begründung:
- § 36
§ 169 NSchG (4): Landeselternrat (Fristenregelung) („kritisch“)
Der LER fordert, in § 169 (4) „vier“ durch „acht“ zu ersetzen:
§ 169 (4):
Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier acht Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern.
Begründung: Der LER fordert eine Verlängerung der in § 169 (4) genannten Frist von 4 auf 8 Wochen. Diese Verlängerung der Frist m Hinblick auf die tatsächlichen Abläufe und Beteiligungskapazitäten. Sie soll gewährleisten, dass die Beteiligung des LER rechtssicher, fristgerecht und praktikabel erfolgen kann.
Nach derzeitiger Rechtslage gemäß §169 Abs 4 NSchG i.V. 173 Abs. 4 Satz 1 NSchG gelten folgende Fristen:
- Vier Wochen für die erste Stellungnahme des Landeselternrats nach Zugang der Vorlage des Kultusministeriums,
- Vier Wochen für die erneute Erörterung zwischen KM und LER nach Eingang der Ablehnung,
- Zweite Ablehnung in der Sitzung der erneuten Erörterung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der gewählten Mitglieder.
Diese Fristenfolge führt dazu, dass das gesamte Verfahren mindestens acht Wochen dauert – ohne Berücksichtigung interner Abstimmungen, Versandzeiten oder Sitzungstermine.
In der Praxis zeigt sich, dass die gesetzlichen vorgegebenen Fristen nur schwer einzuhalten sind, insbesondere weit:
- Sitzungen des Landeselternrats in der Regel festen, oft längeren Abständen stattfinden (idR einmal im Monat, zu Ferienzeiten abweichend).
- Zeiten der Sitzungen der einzelnen Ausschüsse gelten analog
- Zwischen Zugang der Vorlage und der nächsten ordentlichen Sitzung häufig nicht genügend Zeit liegt, um innerhalb von vier Wochen eine qualifizierte Stellungnahme zu erarbeiten.
- Die erneute Erörterung mit dem MK innerhalb weiterer vier Wochen oft organisatorisch schwer realisierbar ist, da Termine abgestimmt und Unterlagen vorbereitet werden müssen.
- Dadurch drohen Fristüberschreitungen, die zu Verzögerung oder zur formellen Unwirksamkeit der Beteiligung führen können.
Die bisherige Frist von vier Wochen ist bei ehrenamtlichen tätigen Mitgliedern des Landeselternrats kaum einzuhalten, ohne die inhaltliche Qualität der Beratung zu beeinträchtigen. Eine moderate Verlängerung oder flexible Handhabung ist erforderlich, um die rechtlich verankerten Beteiligungsrechte der Eltern ( §169 Abs. 1 NSchG) effektiv ausüben zu können.
Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen der bürgernahen Verwaltung und der gesetzestreuen Verfahrensgestaltung.
Eine Änderung der Fristregelung ist sachlich gerechtfertigt und rechtspolitisch sinnvoll, da sie
- Die Beteiligungsverfahren praktikabler macht,
- Die Rechtssicherheit erhöht und
- Die Elternmitwirkung tatsächlich stärkt, ohne den Entscheidungsprozess übermäßig zu verzögern.
§ 173 NSchG: Verfahren
Die Änderungen in §173 (1) Satz 5 und 6 sind angepasst zu den zu §36 vorgenommenen Bemerkungen umzusetzen.
Begründung:
- § 36
Ergänzende Hinweise zum Gesetzentwurf
§ 59a NSchG:
Hier weisen wir darauf hin, dass für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, gem. § 59 a NSchG nur an Ganztagsschulen und an Gesamtschulen die Plätze durch Los zu vergeben sind. Eine vergleichbare Regelung für andere Schulformen wurde im NSchG nicht gefunden, sollte jedoch auch für andere überangewählte weiterführende Schulen im Interesse von Transparenz Anwendung finden.
§ 69 NSchG:
Die Regelung in §69 Absatz 1 Satz 2 wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt sicher, dass Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Bedarfe den regulären Schulbesuch nicht wahrnehmen können, weiterhin Zugang zu Bildung erhalten. Besonders positiv hervorzuheben ist die Möglichkeit, Unterricht in angemessenem Umfang zu erteilen sowie Option, bei Unzumutbarkeit des Schulbesuchs auch anderweitigen Unterricht – einschließlich an außerschulischen Einrichtungen – zu gestatten. Diese Bestimmungen tragen wesentlich zur Chancengleichheit und zur Wahrung des Rechts auf Bildung bei.
§ 73 NSchG: Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat
Wir begrüßen die Einführung verbindlicher Schülervertretungen auch in Grund- und Förderschulen. Dies kann jedoch nur als ein Baustein gesehen werden. Zur nachhaltigen Förderung demokratischer Kompetenzen sollten verpflichtende pädagogische Konzepte zur Demokratiebildung implementiert werden und die Neuerungen durch geeignete Maßnahmen flankiert werden.
Frühzeitige Beteiligung von Schülerinnen und Schülern trägt wesentlich zur Entwicklung einer lebendigen und verantwortungsbewussten demokratischen Kultur bei.
§ 151a NSchG: Förderung der Schulgeldfreiheit (in Verbindung mit §161c und der FinHVO)
Die Herausnahme der Pflegeassistenz aus dem §151a ist nachvollziehbar, da ab 2027 eine bundeseinheitliche Regelung greift, die eine vergütete, damit schulgeldfreie Ausbildung sicherstellt und die damit verbundene bundesweite Vereinheitlichung des Berufsbildes gewährleisten soll. Dies ist eine positive Entwicklung, weil sie die Attraktivität des Berufes, die soziale Zugänglichkeit verbessert und die Finanzierung langfristig sichert. Kritisch bleibt jedoch die Übergangszeit bis zur vollständigen Umsetzung, in der private Bildungsträger weiterhin auf Landesförderung angewiesen sind und Finanzierungslücken entstehen können. Auch die praktische Umsetzung der neuen Regelungen wird eine Herausforderung darstellen. Insgesamt ist die Perspektive für die Pflegeassistenz sehr positiv, erfordert aber eine sorgfältige Übergangsregelung.
Die Finanzierung der Schulgeldfreiheit für private Bildungseinrichtungen ist trotz gesetzlicher Grundlage in §151a mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Während der §151a den Anspruch auf kostenfreien Schulbesuch festlegt, regelt die FinHVO die praktische Umsetzung über pauschale Zuschüsse. Diese Pauschalisierung führt jedoch dazu, dass die tatsächlichen Kosten privater Träger oft nicht vollständig gedeckt werden, insbesondere bei steigenden Tariflöhnen und regional unterschiedlichen Ausgaben. Hinzukommt ein hoher Verwaltungsaufwand durch Antrags- und Nachweisverfahren sowie die fehlende Dynamisierung der pauschalen. Dadurch entsteht eine Finanzierungstücke, die private Schulung belastet und die Attraktivität der Ausbildungsgänge gefährden kann. Eine Anpassung der FinHVO an reale Kosten wäre notwendig, um die Ziele des §151a nachhaltig zu sichern. §161b ergänzt die Finanzierung durch eine jährliche Pauschale für Digitalisierung und schulische Sozialarbeit. Positiv ist die erleichterte Auszahlung ohne Antrag, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Kritisch bleibt die begrenzte Höhe der Mittel und die fehlende Dynamisierung, so dass steigende Kosten nicht vollständig gedeckt werden. Insgesamt ist §161b eine sinnvolle Entlastung, aber keine umfassende Lösung.
Forderung:
Für die Pflegeassistenz muss in der Übergangszeit bis zur bundesweiten Regelung 2027 eine fleißige Erziehung sichergestellt werden, damit private Bildungsträger keine Lücken tragen müssen. Die pauschalen sollen dynamisiert und ansteigende Kosten angepasst werden. Zudem braucht es klare Übergangsregelung zwischen Landes- und Bundesfinanzierung sowie eine frühzeitige Information der Träger und Planung durch die durchgehende schulfrei zu gewährleisten.
§ 183c NSchG: Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
Wir begrüßen die geplante Änderung, da sie Kontinuität und Rechtssicherheit für Schülern und Schüler schafft, die bereits eine Förderschule besuchen. Die Ausnahmeregelung verhindert unnötige Schulwechsel und schützt Bildung Biografien. Gleichzeitig sehen wir einen Widerspruch: die Änderung in §14 und §183c stehen im Gegensatz zu §4 Abs. 1 („Inklusive Schule“), der allen Schulen Inklusion und den Eltern Wahlfreiheit zusichert. Die geplanten Anpassungen schränken dies Recht ein und entzieht Förderschulen den Status inklusiver Schulen.

